Im Gegensatz zum persönlichen Vorstellungsgespräch stellt sich manchen Bewerbern beim Online-Bewerbungsgespräch die Frage, ob es datenschutzrechtlich zulässig ist. Schließlich werden in Videointerviews Bild- und Tonaufnahmen und somit personenbezogene Daten verarbeitet (Art. 4 Nr. 1 DSGVO).
Bisher haben nur die Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit der Länder Berlin und NRW Stellung zu dieser Thematik genommen. Laut ihrer Einschätzung sind digitale Bewerbungsgespräche nicht datenschutzkonform, da keine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung durch diese Kommunikationstechnik bestehe. Zum einen bemängeln sie, dass bei vielen Videochat-Diensten eine Speicherung der Daten auf Servern außerhalb der EU erfolgt. Zum anderen kritisieren sie, dass die Zustimmung zu einem Online-Vorstellungsgespräch nicht als freiwillig gewertet werden kann, insofern das Videointerview fester Bestandteil des Bewerbungsprozess und nicht nur eine Alternative zum persönlichen Gespräch ist.
Im Idealfall sollte das Unternehmen Ihnen also die freie Wahl zwischen einem persönlichen Gespräch oder einem Vorstellungsgespräch per Skype oder anderen Videochat-Diensten lassen. Ebenso sollte der potenzielle Arbeitgeber imstande sein, Ihnen Auskünfte zur Datenverarbeitung und -speicherung des Videointerviews zu geben. Zum Beispiel dürfen nur Unternehmensangehörige Zugang zu den Videodateien erhalten, die am Bewerbungsverfahren beteiligt sind, und die Daten müssen spätestens drei Monate nach Abschluss des Bewerbungsprozesses gelöscht werden.
Falls Sie Bedenken bezüglich des Umgangs mit Ihren Daten haben, empfiehlt es sich daher, den Personaler noch vor dem Interview darauf anzusprechen. Letztlich müssen Sie als Bewerber selbst entscheiden, ob das Online-Vorstellungsgespräch mit Ihren Datenschutzansprüchen vereinbar ist.