Die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung kann sich insbesondere für Bewerber*innen lohnen, da sich viele der anfallenden Bewerbungskosten, so auch die Kosten für unseren Bewerbungsservice, als Teil der Werbungskosten von der Steuer absetzen lassen. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, welche Ausgaben Sie in der Steuererklärung angeben können und wie Sie dabei richtig vorgehen. Darüber hinaus behandeln wir Alternativen zur Steuererklärung, mit denen Sie ebenfalls Geld sparen können.
Bewerbungskosten absetzen
Inhaltsverzeichnis
- Welche Bewerbungskosten lassen sich absetzen?
- Wo und wie gebe ich Bewerbungskosten richtig an?
- Schritt-für-Schritt-Anleitung - Anlage N der Steuererklärung ausfüllen
- Was versteht das Finanzamt als Beleg?
- Pauschalbeträge zur Berechnung von Werbungskosten
- Alternativen zur Steuererklärung
- Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
- Kostenerstattung durch die Agentur für Arbeit
- Weitere häufig gestellte Fragen zur Erstattung der Kosten
Welche Bewerbungskosten lassen sich absetzen?
Bewerbungskosten fallen unter die Kategorie der Werbungskosten. Dabei handelt es sich laut §9 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu zählen sowohl Kosten für traditionelle Bewerbungsunterlagen wie Bewerbungsschreiben und Lebenslauf als auch für Bewerbungsdesigns, Bewerbungsvideos und Bewerbungshomepages.
In den folgenden Abschnitten zeigen wir Ihnen detailliert, welche Anschaffungen sich von der Steuer absetzen lassen:
Büromaterialien
Unter Büromaterialien können Sie Materialien verstehen, die Sie als Bewerber*in zum Erstellen Ihrer Bewerbungsunterlagen benötigen.
Folgende Büromaterialien können Sie steuerlich geltend machen:
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Schreib- und Klebematerial
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Briefumschläge, Briefpapier und Briefmarken (Porto)
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Papier- und Kopierkosten
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Drucker und Druckerpatronen
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Klarsichtfolien und -hüllen
- Computer / Laptops
Bei Druckern, Computern oder anderen Elektrogeräten, die auch für den privaten Gebrauch verwendet werden können, sollten Sie nachweisen, dass Sie diese aufgrund des Bewerbungsprozesses anschaffen mussten, sonst werden diese Mittel meist nur anteilig zu durchschnittlich 50 % übernommen.
Reisekosten
Bewerber*innen, die sich bei einem Unternehmen bewerben, zu dem sie einen weiten Anfahrtsweg haben, können Reisekosten steuerlich geltend machen.
Als Reisekosten können Sie folgendes steuerlich absetzen:
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Fahrtkosten
- Parkgebühren
- Übernachtungskosten
- Verpflegungskosten
- Fahrkarten
- Stadtpläne
- Umzugskosten
- Taxikosten
Recherchemittel und Print
Bewerber*innen betreten in ihrem Bewerbungsverfahren oft Neuland. Um eine professionelle Bewerbung einreichen zu können und sich bestenfalls auf den Stellenmarkt vorzubereiten, benötigen sie entsprechendes Quellenmaterial.
Folgende dieser Recherchemittel können Sie steuerlich absetzen:
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Fachzeitschriften
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Fachbücher
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Job-Magazine
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Bewerbungsratgeber
- Internet- und Telefonkosten
Dienstleistungen
Auch für Bewerbungen haben sich Dienstleistungen entwickelt, die Ihnen Ihren Bewerbungsprozess und die Jobsuche erleichtern. Diese können ebenfalls steuerlich relevant sein.
Dienstleistungen, die Sie steuerlich absetzen können, sind:
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Bewerbungsfotos von Fotografen
- Bewerbungsservices
- Erstellung von Bewerbungsvideos
- Erstellung von Bewerbungshomepages
- Beglaubigungen von Zeugnissen
- Übersetzungen
- Karriereplattformen
- Bewerbungsseminare und Bewerbungskurse
Stress bei der Bewerbung? Wir helfen Ihnen!
Entgehen Sie einem stressigen Bewerbungsprozess und nutzen Sie unseren professionellen Bewerbungsservice zur Erstellung von individuellen Bewerbungsunterlagen. Dieser ist ebenfalls von der Steuer absetzbar. Bewahren Sie einfach die von uns erstellte Rechnung als Beleg auf und fügen Sie ihn der Steuererklärung bei.
Wo und wie gebe ich Bewerbungskosten richtig an?
Ihre anfallenden Bewerbungskosten müssen als Teil der weiteren Werbungskosten auf Seite 2 der Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden. Sollten Sie ELSTER zur Erstellung Ihrer Steuererklärung nutzen, finden Sie das Formular unter dem Reiter „weitere Vordrucke“. Es lässt sich bearbeiten, indem Sie auf das Feld „Anlage N“ klicken und „Anlage N zu meiner Steuererklärung hinzufügen“ auswählen. Auch bei allen anderen Steuerprogrammen sollte es möglich sein, die Anlage N hinzuzufügen.
Alternativ bieten wir Ihnen die Anlage N für die Steuererklärung 2022 zum kostenlosen Download an:
Schritt-für-Schritt-Anleitung - Anlage N der Steuererklärung ausfüllen
Um Ihre Bewerbungskosten möglichst erfolgreich steuerlich geltend machen zu können, sollten Sie so vorgehen:
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Belege für angefallene Bewerbungskosten sammeln und auflisten: Um möglichst alle Kosten zu berücksichtigen, sollten Sie diese in einer Liste zusammenfassen. Bewahren Sie die dazugehörigen Belege auf, denn das Finanzamt hat das Recht, diese Belege einzufordern. Damit Sie dahingehend möglichst abgesichert sind, sollten Sie alle Quittungen und Bons an einem trockenen und dunklen Ort aufbewahren oder gleich digitalisieren, denn speziell bei Thermobelegen ist die Gefahr groß, dass die Tinte rasch verblasst und der Beleg somit nicht mehr leserlich ist. Welche Belege vom Finanzamt akzeptiert werden, erfahren Sie unten im Abschnitt „Was versteht das Finanzamt als Beleg?“
- Bewerbungskosten berechnen, für die Sie keine Belege haben: Für manche Bewerbungskosten existieren keine Belege. Hier müssen Sie auf die Verwendung von Pauschalen zurückgreifen. Welche Pauschalen es gibt und wie hoch diese ausfallen, erfahren Sie unten im Abschnitt „Pauschalbeträge zur Berechnung von Werbungskosten“.
- Bewerbungskosten in der Steuererklärung auflisten: Alle angefallenen Bewerbungskosten müssen in der Anlage N auf Seite 2 in den Zeilen 47 bis 49 aufgeführt werden. Die Belege aus Schritt 1 können Sie Ihrer Steuererklärung als Nachweis im Anhang beifügen, müssen dies jedoch nicht. Ferner können Sie die Belege erst bei direkter Einforderung durch das zuständige Finanzamt nachreichen. Sofern viele verschiedene Bewerbungskosten bei Ihnen angefallen sind, können Sie diese separat in einer Liste aufführen und diese im Anhang Ihrer Steuererklärung beifügen. Fügen Sie dann unter „Weitere Bewerbungskosten“ den Vermerk „Siehe Anlage“ ein. In das Feld 380 tragen Sie die Gesamtsumme der weiteren Werbungskosten ein.

Damit Sie Ihre Werbungskosten erfolgreich steuerlich absetzen können, müssen Ihre Steuererklärung fristgerecht einreichen. Sollten Sie nicht zum Einreichen einer Steuererklärung verpflichtet sein, haben Sie hierfür vier Jahre Zeit. Sind Sie hingegen verpflichtet, gilt eine Frist bis Ende Juli des Folgejahres. Beauftragen Sie hingegen eine*n Steuerberater*in, wird Ihnen eine Verlängerung der Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres gewährt.
Ben Dehn - Karriereexperte
Was versteht das Finanzamt als Beleg?
Das Finanzamt kann Belege für Ihre entstandenen Kosten einfordern. Diese zu erbringen, ist auf verschiedene Weise möglich.
Folgende Nachweismöglichkeiten haben Sie:
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Quittungen und Kassenbelege für die erworbenen Materialien, Dienstleistungen oder Reisetickets
- Kopien Ihrer Bewerbungsschreiben inklusive des Versanddatums
- Antwortschreiben der Unternehmen
- Bestätigung des Betriebs über Ihre Entfernung zum Ort des Vorstellungsgesprächs
Kann ich Werbungskosten ohne Nachweise steuerlich absetzen?
Grundsätzlich raten wir Ihnen dazu, dafür zu sorgen, dass es Ihnen möglich ist, die Kosten Ihres Bewerbungsprozesses lückenlos nachzuweisen. Da es aber immer wieder vorkommt, dass Belege abhandenkommen, stellt sich Bewerber*innen häufig die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, Werbungskosten ohne Nachweis steuerlich abzusetzen.
Es gibt im Finanzamt eine interne Grenze, die sog. Nichtbeanstandungsgrenze. Bei Beträgen unterhalb dieser Grenze werden meist keine Nachweise eingefordert, bei Beträgen oberhalb hingegen schon. Diese Grenze ist jedoch nur eine intern bestehende Grenze und steht auf keiner rechtlichen Grundlage. Verlassen sollten Sie sich auf diese interne Politik also nicht, sie dient vornehmlich der Entlastung der Finanzbeamt*innen und der Bewerber*innen.
Können Sie auf Einforderung des Finanzamts keine Belege liefern, hat dies für Sie keine rechtlichen Konsequenzen, lediglich Ihr Gesuch auf Erstattung der Werbungskosten wird in den betreffenden Fällen abgelehnt, in denen Sie keine Nachweise erbringen können.
Pauschalbeträge zur Berechnung von Werbungskosten
Sollten Belege abhandengekommen oder nicht verfügbar sein, bietet das Finanzamt sog. Pauschalbeträge, die Ihnen die Berechnung Ihrer Kosten erleichtern sollen. Wie es aber unterschiedliche Bewerbungskosten gibt, so auch unterschiedliche Pauschalbeträge, die aber gemeinsam haben, dass kein Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung besteht. Es entscheidet der*die zuständige Sacharbeiter*in, ob Ihre angesetzte Pauschale angemessen ist.
Folgende Pauschalen wurden in der Vergangenheit anerkannt:
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Pauschale für erstellte Bewerbungen: Der Pauschalwert für eine einzelne Bewerbung mit Bewerbungsmappe liegt bei 8,50 Euro, der einer Bewerbung ohne Bewerbungsmappe, bspw. einer Online-Bewerbung, Initiativbewerbung oder Kurzbewerbung wegen unter anderem der Druck- und Portoersparnisse bei 2,50 Euro. Bei aufwendig und umfangreich gestalteten Bewerbungsmappen können Sie auch 10 bis 15 Euro ansetzen. Bei diesen Pauschalwerten orientieren sich die Finanzämter am Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.07.2004 (Az. 7 K 932/03).
- Fahrtkostenpauschale: Unter Fahrkosten sind nicht nur Spritkosten, sondern auch Zug- und Bustickets, aber auch Parkgebühren zu verstehen. Ihre Fahrtkosten für die Fahrt zum Bewerbungsgespräch oder zum Probearbeiten fallen unter die sogenannte Pendlerpauschale. Sie werden mit einem Pauschbetrag von 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer angesetzt, für jeden weiteren Kilometer gilt hingegen ein Wert von 0,38 Euro pro Kilometer.
- Verpflegungspauschale: Sind Sie wegen eines Termins, in diesem speziellen Fall beispielhaft eines Vorstellungsgesprächs oder eines Termins zum Probearbeiten länger als acht Stunden unterwegs, können Sie diese Kosten steuerlich geltend machen. Die Pauschale beträgt bei acht bis 24 Stunden 14 Euro, bei über 24 Stunden erhöht sich der Betrag auf 28 Euro.
Das Finanzamt akzeptiert eine maximale Pauschale von bis zu 1200 Euro. Sind die angegebenen Kosten höher als 1200 Euro, müssen Sie alle Bewerbungskosten ab dem ersten Euro durch Belege nachweisen.
Alternativen zur Steuererklärung
Neben dem Finanzamt existieren zwei weitere Anlaufstellen, bei denen Sie Ihr Geld für die im Bewerbungsprozess angefallenen Kosten zurückerstattet bekommen können: Ihr Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit. Wichtig hierbei ist, dass Sie Kosten, die Sie von einer dieser Anlaufstellen bereits erstattet bekommen haben, nicht unter den Werbungskosten in der Steuererklärung auflisten dürfen.
Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Da auch Unternehmen ein großes Interesse daran haben, gute Bewerber*innen zu finden, lohnt es sich bei der Antwort auf die Einladung zum Bewerbungsgespräch nachzufragen, ob eine Kostenübernahme möglich ist. In manchen Fällen erklärt sich der potenzielle Arbeitgeber dazu bereit, wenigstens einen Teil der entstehenden Kosten zu übernehmen. Einige Unternehmen kommen nicht nur für die Fahrtkosten, sondern auch für Unterkunft und Verpflegung auf.
Ob Sie im Vorstellungsgespräch überzeugen konnten oder abgelehnt wurden, spielt bei der Kostenrückerstattung keine Rolle. Vergebliche Werbungskosten können also ebenfalls übernommen werden. Das Unternehmen darf die Zahlung nur verweigern, wenn es entweder bereits bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch darauf hingewiesen hat, dass keine Erstattung der Aufwendungen vorgenommen werden kann oder wenn Sie sich ohne vorherige Ankündigung bei diesem vorgestellt haben.
Lassen Sie sich am besten schriftlich in einer E-Mail oder einem Brief Auskunft über die Kostenübernahme zukommen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die zurückzulegende Entfernung noch einmal bestätigen, sodass Sie bei Nichterstattung einen zusätzlichen Nachweis in Bezug auf Ihre Reisekosten erhalten.
Kostenerstattung durch die Agentur für Arbeit
Bei der Bundesagentur für Arbeit kann ebenfalls eine Erstattung der Bewerbungskosten beantragt werden. Voraussetzung dafür ist es, sich als ausbildungs- oder arbeitssuchend zu melden, einen entsprechenden Antrag auf Bewerbungskostenrückerstattung auszufüllen und bei der zuständigen Behörde (Jobcenter oder Arbeitsamt) einzureichen. Dies ist auch online möglich.
Das Arbeitsamt bietet das sog. Vermittlungsbudget für die Förderung von Werbungskosten an. In der Regel wird ein Pauschalbetrag von 5€ pro ausgedruckter und per Post verschickter Bewerbung festgelegt. Der maximale Betrag für erstattete Bewerbungskosten beträgt 260 Euro im Jahr. Weiter können nach einer erfolgreichen Bewerbung anfallende Umzugskosten übernommen werden. Bei der Kostenerstattung für professionelle Bewerbungsservices gibt es regionale Unterschiede. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem / Ihrer zuständigen Sachbearbeiter*in, ob eine Möglichkeit der Kostenübernahme dafür besteht oder beantragt werden kann.
Bitte beachten Sie auch hier, dass kein Rechtsanspruch auf die Erstattung Ihrer Bewerbungskosten vorliegt. Genauere Details sollten Sie immer mit Ihrem / Ihrer zuständigen Sachbearbeiter*in klären. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Kostenlose Bewerbungsunterlagen mit AVGS
Sie sind arbeitssuchend und verfügen über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)? Dann lassen Sie sich Ihre professionellen Bewerbungsunterlagen kostenlos von unseren Bewerbungsexpert*innen erstellen. Wir sind zertifizierter Bildungsträger mit Erfahrung aus über 11 Jahren der Bewerbungserstellung. Neben einer perfekt auf Ihre Situation abgestimmten Bewerbung erhalten Sie im Rahmen unserer Maßnahme zusätzlich hilfreiche Tipps zu den aktuellen Bewerbungstrends.
Weitere häufig gestellte Fragen zur Erstattung der Kosten
Kann ich die Bewerbungskosten meiner Kinder absetzen?
Es ist nicht möglich, anfallende Bewerbungskosten Ihrer Kinder abzusetzen. Steuerlich werden die Ausgaben für das Kind bereits durch das Kindergeld sowie durch den Kinderfreibetrag oder Ausbildungsfreibetrag berücksichtigt. Ihr Kind kann die Werbungskosten lediglich in der eigenen Steuererklärung geltend machen.
Kann ich Werbungskosten für das Studium / die Ausbildung absetzen?
Werbungskosten können Sie nur für ein Zweitstudium absetzen, da dieses als Fortbildung angesehen wird. Hierzu zählt neben einem Masterstudium auch ein Studium, das nach einer vorherigen Ausbildung oder einem anderen Studium aufgenommen wurde. Die studienbedingten Kosten (Bewerbungskosten, Studiengebühren, Fahrtkosten etc.) können dann in Ihrer Steuererklärung als Verlust vorgetragen werden.
Sobald Sie ins Berufsleben einsteigen, werden die Verluste der Vorjahre mit Ihrem Einkommen verrechnet. Im Prinzip werden Ihnen dann als Arbeitnehmer die Studienkosten im Rahmen einer Steuerrückzahlung erstattet. Um eine Verlustfeststellung zu beantragen, müssen Sie in der Kopfzeile des Mantelbogens ein Häkchen bei „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ setzen. Außerdem müssen Sie in der Anlage N unter den Fortbildungskosten auf Seite 2 Ihre Ausgaben für das Studium eintragen.
Der Antrag auf Verlustfeststellung kann bis zu sieben Jahre rückwirkend gestellt werden. Bei einem Erststudium oder der ersten Ausbildung können die anfallenden Kosten stattdessen als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 € angesetzt werden. Der Sonderausgabenabzug kann allerdings im Gegensatz zum Verlustvortrag nicht in nachfolgende Jahre übertragen werden, sondern muss im selben Jahr der Steuererklärung erfolgen. Sonderausgaben wirken sich lediglich dann steuerlich aus, wenn im selben Jahr steuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden.
Kann ich Werbungskosten ohne Einkünfte absetzen?
Grundsätzlich ist die steuerliche Absetzung der Bewerbungskosten an den Bezug von Einkünften gekoppelt: Wenn Sie ganzjährig kein Einkommen erhalten und keine Lohnsteuer abgeführt haben, weil Sie arbeitslos oder geringfügig beschäftigt waren, können Ihnen auch keine Bewerbungskosten erstattet werden.
Allerdings besteht die Möglichkeit, Ihre Bewerbungskosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen. Das bedeutet, dass Ihre Werbungskosten mit bevorstehenden Einkünften verrechnet werden. Sofern die Werbungskosten inklusive der Bewerbungskosten die steuerpflichtigen Einkünfte überschreiten, kann der entstehende Verlust in den nachfolgenden Jahren von der Steuer abgesetzt werden.
Alternativ können Sie beim Arbeitsamt anfragen, ob es die Bewerbungskosten trägt (z. B. Fahrtkosten). Die Sachbearbeiter*innen sind jedoch nicht rechtlich dazu verpflichtet, Ihnen die Kosten zu erstatten.