Endet ein Beschäftigungsverhältnis, so hat der Arbeitnehmer gemäß § 630 BGB Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Während ein einfaches Arbeitszeugnis lediglich die Dauer und Art der Tätigkeit bestätigt, umfasst ein qualifiziertes Arbeitszeugnis eine detaillierte Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und enthält die Bewertung der Fähigkeiten und der Arbeitsweise sowie eine Beurteilung des Sozialverhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden.
Die Beurteilung der verschiedenen Bereiche wird in der sogenannten Zeugnissprache, auch als Zeugniscode bekannt, geschrieben. Die „volle Zufriedenheit“ entspricht dabei der Note „gut“, während die „vollste Zufriedenheit“ der Note „sehr gut“ entspricht. Schlechtere Benotungen als die Note „gut“ müssen vom Arbeitgeber mit triftigen Gründen belegt werden können und sind ansonsten anfechtbar. Arbeitnehmer können ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bis zu drei Jahre nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses beantragen, das Zeugnis muss schriftlich auf Papier und vom Arbeitgeber unterschrieben ausgehändigt werden.